ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

§ 1. Allgemeines

1.01
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten im unternehmerischen Geschäftsverkehr und sind Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen. Mit Bestellung der Ware durch den Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“ oder „Besteller“ genannt) auf Grundlage der Angebote der Galvanotechnischen Oberflächen GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“, „wir“ oder „uns“ genannt), gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Auftraggeber und Auftragnehmer werden im Folgenden zusammen „Vertragspartei/en“ genannt.

1.02
Andere Geschäftsbedingungen werden nur insoweit anerkannt, als sie mit unseren AGB übereinstimmen oder von uns im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden.

1.03
Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen müssen in Textform bestätigt werden. Hierzu genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärungen übermittelt wird.

 

§ 2. Angebote und Vertragsschluss

2.01
Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber ist der diese Bedingungen einzubeziehende zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossene Vertrag, der durch die Bestellung des Auftraggebers und schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zu Stande kommt. Sind die Angebote als verbindlich gekennzeichnet oder enthalten eine Annahmefrist, kommt der Vertrag durch das Angebot des Auftragnehmers und die Bestellung des Auftraggebers zustande. Mündliche Zusagen vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

2.02
Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.03
Die Preise / Qualität unserer Bearbeitungen setzen einen galvanisier-gerechten Zustand der vom Auftraggeber bereitgestellten Teile gem. § 5. Ziff. 5.09 voraus.

 

§ 3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.01
Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in Euro ab Werk des Auftragnehmers ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Die zu verarbeitenden Teile sind vom Besteller an uns kostenfrei anzuliefern. Eine Gewährung von Skonti bedarf der schriftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Die Preise gelten ausschließlich für verarbeitungsgerecht konstruierte und gefertigte Teile. § 2 Ziff. 2.03 gilt entsprechend. Für Mehr- oder Sonderleistungen, wie z. B. das Entfernen von Farbe, Öl, Fett, Teer, Altmetallüberzügen und das nachträgliche Anbringen von Öffnungen an Teilen sowie die Erstellung von Prüfberichten, berechnen wir die vorher mit dem Auftraggeber vereinbarten Zuschläge.

3.02
Sollten im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Lieferung unvorhergesehene und durch den Auftragnehmer nicht beeinflussbare Preiserhöhungen oder -reduzierungen aufgrund von Preisänderungen der eingesetzten Roh-, Hilf- oder Betriebsstoffe um mehr als 10 % eintreten, so ist der Auftragnehmer oder der Auftraggeber berechtigt, von der jeweils anderen Vertragspartei eine Anpassung des vereinbarten Preises durch Neuverhandlung darüber zu verlangen.  Die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen bleibt von diesen Neuverhandlungen unberührt. Führen die Neuverhandlungen zu keiner Einigung, sind sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.03
Die kalkulierten Preise basieren auch auf der teilweisen Übernahme von Werkzeugkosten (Galvanikgestelle) durch den Auftraggeber. Falls der Auftraggeber einen Auftrag kündigt, ohne dass er bis zu diesem Zeitpunkt diese anteiligen Gestellkosten beglichen hat oder diese verrechnet wurden, sind diese anteiligen Gestellkosten sofort fällig.

3.04
Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge von Skonti fällig und zahlbar. Nach Fälligkeit berechnen wir unbeschadet weiterer Rechte Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz.

3.05
Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber gegen unsere Ansprüche nur dann zu, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Auftraggeber nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

3.06
Unsere sämtlichen Forderungen, auch aus anderen Verträgen mit dem Auftraggeber, werden auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der Auftraggeber mit der Erfüllung anderer, nicht unwesentlicher Verbindlichkeiten uns gegenüber in Rückstand gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verweigern und dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen unsere Leistung oder Lieferung nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. § 103 InsO bleibt hiervon unberührt.

3.07
Wir behalten uns das Recht vor, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unser offenen Forderungen durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

 

§ 4. Lieferung

4.01
Die Lieferungen erfolgen ab Werk ausschließlich Verpackung. In Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4.02
Verschiebt sich oder wird die Lieferung unmöglich in Folge der bei dem Vertragsschluss unvorhersehbaren Umstände bei uns, bei Vorlieferanten oder Subunternehmern aufgrund höherer Gewalt jeglicher Art, insbesondere unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Streik, Feuerschäden, Überschwemmungen, Rohstoffmangel oder Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach dem Einräumen einer angemessene Nachfrist, die acht Wochen nicht unterschreiten darf, vom Vertrag zurückzutreten. § 323 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Wird uns durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, werden wir von unserer Lieferpflicht befreit. Wird uns die Lieferung durch diese Umstände nicht mehr zumutbar, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers besteht nicht, wenn wir diese Umstände nicht zu vertreten haben. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

4.03
Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflichten, ist der Auftragnehmer berechtigt, den daraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4.04
Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.

4.05
Kleinlastträger dürfen eine Maximalfüllmenge von 20 kg nicht überschreiten. Wird keine gesonderte Verpackung vereinbart, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die bearbeitete Ware in der angelieferten Verpackung auszuliefern.

4.06
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware des Auftraggebers geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber über.

Wird eine externe Spedition für Logistik beauftragt, so trägt der externe Spediteur die Verantwortung für eine fachgerechte Sicherung und Überführung der Ware. Etwaige entstehende Kosten durch Transportschäden, unsachgemäßes Be- und Entladen trägt der beauftragte Spediteur.

4.07
Werden die zu bearbeitende Teile auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Teile während des Transports zum Werk der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es freigestellt, diese Gefahren auf eigene Kosten zu versichern.

4.08
Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir frachtfreie Lieferungen vereinbart haben.

4.09
Ist die Ware im Falle einer Holschuld abholbereit und erfolgt nach entsprechender Mitteilung an den Auftraggeber keine Abholung der Ware oder verzögert sich die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr bereits mit dem Zugang der Anzeige der Abholmöglichkeit auf den Auftraggeber über.

4.10
Dem Auftraggeber versandfertig angezeigte Ware muss unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer angemessenen Frist nach Mitteilung von diesem abgerufen werden. Erfolgt nach Ablauf angemessener Frist kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.

4.11
Für die versandfertig gemeldete nicht abgerufene Ware wird beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet.  Das Lagergeld wird auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen. Der Auftraggeber kann den Nachweis erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger als die Pauschale sind. Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn der Versand der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers verzögert wird.

4.12
Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, soweit deren Überschreitung insgesamt noch angemessen ist, es sei denn, Abhol- und Anliefertermine wurden verbindlich schriftlich vereinbart.

4.13
Oberflächenbehandelte Ware wird nur soweit verpackt, als die zu bearbeitende Teile verpackt zugesandt, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wieder verwendbar ist. Wird eine Verpackung nach der Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so wird diese gesondert berechnet. Verpackungsmaterial ist durch den Kunden kostenfrei, sowie frei von jeglicher Verschmutzung und Schaden beizustellen.

 

§ 5. Gewährleistung

5.01
Für unsere Leistung übernehmen wir nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in diesem § 5 und nur gegenüber dem Auftraggeber als erstem Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

5.02
Wir gewährleisten fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den im Zeitpunkt der Verarbeitung anerkannten Regeln der Technik und den geltenden oder im Zeitpunkt der Verarbeitung allgemein im Entwurf anerkannten DIN-Vorschriften.

5.03
Mangelhaft oberflächenbehandelte Waren werden von uns kostenlos fachgerecht nachgebessert.

5.04
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Abnahme. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Auftraggebers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind.

5.05
Die uns zur Bearbeitung übergebenen Teile sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Auftraggeber von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für einen nach Bearbeitung festgestellten Fehlbestand von gelieferten Klein- und Massenteilen leistet der Auftragnehmer nur Ersatz ab einer Fehlmenge von 3%. Für Ausschuss- und Fehlmengen bis zu jeweils 3 % der angelieferten Gesamtmenge übernehmen wir grundsätzlich keine Haftung, es sei denn, diese ist abweichend vereinbart worden.

5.06
Der Auftraggeber hat das Recht, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder wenn der Verkäufer sowohl die Nachbesserung als auch die Nachlieferung verweigert oder die Nacherfüllung unzumutbar ist, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

5.07
Ein Mangel in der Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen für den Auftraggeber nicht mehr von Interesse ist.  Bei technologisch bedingter irreparabler Grundmetallbeschaffenheit oder Zusammensetzung (z.B. bei amphoteren Materialien wie Zn Druckguss) gilt eine zumutbare Ausschussquote für den Auftragnehmer kleiner 3 % der Gesamtauftragsmengen auf je ein Jahr bezogen, als vereinbart.

5.08
Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter gewöhnlichen, betrieblichen und klimatischen Bedingungen. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon vorher nicht unterrichtet worden, so dass dies nicht Vertragsgegenstand geworden ist, ist eine Gewährleistung für diese besonderen Bedingungen ausgeschlossen.

5.09
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die bereitgestellten und zu bearbeitenden Teile frei von jeglichen Fremdstoffen und -körpern, wie z. B. Gusshaut, Formsand, Zunder, Ölkohle, eingebranntem Fett, Schweißschlacke, Graphit, Späne, Farbanstrichen und Restmagnetismus (max. 2 mT) sind. Sie dürfen keine Poren, Lunker, Risse, Doppelungen, etc. aufweisen. Gewinde und Oberflächenrauheit müssen ausreichend vom geforderten Endmaß gemäß den technischen Vorgaben des Auftraggebers unterschritten sein. Darüber hinaus müssen die Teile frei von silikonhaltigen Ölen und ähnlich wirkenden haftungsmindernden Substanzen sein.

5.10
Sind die Anforderungen nach § 5.09 nicht erfüllt, sind wir berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Besteht der Auftraggeber gleichwohl auf eine Bearbeitung oder sind die  uns zur Oberflächenbehandlung angelieferten Teile  aus für uns nicht erkennbaren Gründen technologisch für eine derartige Oberflächenbehandlung nicht geeignet, übernehmen wir keine Gewähr für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion verhindernde Eigenschaften der aufgetragenen Schicht, soweit eine Mangelhaftigkeit auf die Ungeeignetheit des Materials zurückzuführen ist und nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch uns beruht. Im Übrigen wird für die Haftfestigkeit keine Gewähr übernommen, wenn die Teile nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen und der Auftraggeber trotz Hinweises auf die Gefahr des Abplatzens die Bearbeitung schriftlich verlangt hat.

Bei absehbaren außergewöhnlichen Belastungen der Beschichtung durch Seewasser, Chemikalien, Erschütterungen, hohe Temperaturen u. Ä. ist vom Auftraggeber selbst in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die Beschichtung den vorgesehenen Beanspruchungen standhält.

5.11
Werden uns die für eine Oberflächenbehandlung vorgesehenen Teile bzw. ein hierfür geeignetes Teilemuster vor Beginn der Verarbeitung nicht für einen ausreichend langen Zeitraum, mindestens jedoch für sechs Wochen, zu Testzwecken überlassen, übernehmen wir für Korrosionsschäden, die weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhen, keine Haftung.

5.12
Hohlteile werden nur an den Außenflächen galvanisch behandelt, sofern nicht in besonderen Fällen eine Hohlraumbehandlung vereinbart worden ist. Sofort einsetzende Korrosion an den unbehandelten Flächen begründet keine Reklamationsrechte. Oberflächenbehandelte Ware sind durch Schwitzwasser und Reibkorrosion gefährdet. Sie sind sachgemäß zu verpacken, zu lagern und zu transportieren.

5.13
Der Auftraggeber hat die Mindestschichtdicken an einem zu vereinbarenden Messpunkt festzulegen und durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen der Oberfläche zu verhindern. Für Witterungsschäden sowie für evtl. Schäden durch später aus Doppelungen und sonstigen unzugänglichen Hohlräumen heraussickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozess haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Wenn der Auftraggeber eine Wasserstoffentsprödung für erforderlich hält, übernehmen wir diese nur nach entsprechender Vereinbarung und unter Ausschluss jeglicher Haftung, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

§ 6. Haftung

6.01
Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 6 eingeschränkt.

6.02
Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Auftraggeber vertrauen darf. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.

6.03
Soweit der Auftragnehmer gemäß § 6.02 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Die Haftung für mittelbare Schäden (z. B. entgangenen Gewinn oder Nutzungsausfall etc.) ist soweit zulässig ausgeschlossen.

6.04
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

6.05
Die Einschränkungen dieses § 6 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 7. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber, einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen Eigentum des Auftragnehmers.

 

§ 8. Geheimhaltung und Datenschutz

8.01
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Muster und Know-how sowie sonstige vertrauliche Unterlagen und Informationen der jeweils anderen Vertragspartei – ob schriftlich, mündlich oder elektronisch übermittelt – für die Dauer des Auftrags geheim zu halten und nach Erledigung des Auftrages unaufgefordert zurückzugeben oder zu löschen. Sie dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Ausgenommen von der Geheimhaltungspflicht sind solche Informationen, die der empfangenden Vertragspartei vor der Mitteilung nachweislich rechtmäßig zugegangen war oder öffentlich bekannt oder zugänglich waren.

8.02
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes einzuhalten. Auf die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, die auf der Internetseite „www.gtoberflaechen.de“ einsehbar ist, wird verwiesen.

 

§ 9. Einhaltung von Gesetzen

 9.01

Die Vertragsparteien stellen im Allgemeinen und während der Dauer des Vertrages die   Einhaltung   aller    anwendbaren   Gesetze, Verordnungen   und    Vorschriften, einschließlich aller einschlägigen Anti-Korruptions-Gesetze und -Vorschriften sicher. Der Auftraggeber wird    im    Zusammenhang    mit    den    vertragsgegenständlichen Leistungen aus diesem Vertrag keine verbotenen Handlungen begehen, weder direkt noch indirekt. Verbotene Handlungen beinhalten insbesondere das Versprechen, Anbieten oder Gewähren, oder das Anfordern oder Annehmen eines unzulässigen Vorteils oder Nutzens um Handlungen in unzulässiger Weise zu beeinflussen. Auf den Code of Conduct des Auftragnehmers, der auf der Internetseite „www.gtoberflaechen.de“ einsehbar ist, wird verwiesen.

9.02
Bei Verstoß des Auftraggebers gegen die Verpflichtung in § 9 Ziff. 9.01 ist der Auftragnehmer berechtigt, diesen Vertrag schriftlich fristlos und ohne weitere Verpflichtungen oder Haftung gegenüber dem Auftraggeber zu kündigen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer von allen Schäden, Verlusten, Zurückhaltung von Zahlungen, Forderungen und Ansprüchen Dritter, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Kündigung ergeben, vollumfänglich frei und schadlos halten.

 

§ 10. Kündigung

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind die Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Im Falle nach Vertragsabschluss entstehender berechtigter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers kann der Auftragnehmer Vorauszahlung oder Stellung von Sicherheiten verlangen. Entspricht der Auftraggeber solchem Begehren nicht, ist der Auftragnehmer über das Zurückhalten seiner Leistung zur Kündigung des Vertrages berechtigt.

 

§ 11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.01
Bei allen sich aus dem Vertrags- und Rechtsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Geschäftssitz des Auftragnehmers zuständig ist.

11.02
Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss ausländischen Rechts und des vereinheitlichten internationalen Kaufrechts. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

 

§ 12. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser Bedingungen aus irgendeinem Grund ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen wirksamen Bestimmungen davon unberührt. An Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.